
EZBW-Info 09/11/05-01
Der “Vertrag von Lissabon” und seine Auswirkungen auf die Grundlagen der Europäischen Union
Der am 13. Dezember 2007 von den 27 EU-Staats- und Regierungschefs unterzeichnete EU-Reformvertrag, der “Vertrag von Lissabon”, tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft und enthält wichtige institutionelle und inhaltliche Neuerungen für die bestehenden Grundlagenverträge der EU, die vom 1.12.2009 ab in “Vertrag über die Europäische Union” und “Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union” umbenannt werden. Ein einziges Dokument – wie ihn die geplante, aber abgelehnte EU-Verfassung vorsah – wird es ebenso wie vertraglich festgelegte Symbole (Flagge, Hymne) nicht geben.
Hier aufgelistet sind weitere Neuerungen des „Vertrags von Lissabon“ an den bestehenden EU-Grundlagenverträgen im Einzelnen:
- Der Ministerrat entscheidet nach neuen Regeln. Es soll bei Abstimmungen nicht mehr eine bestimmte Stimmenzahl pro Land (Gewichtung) gelten, sondern eine “doppelte Mehrheit”. Eine Entscheidung kommt danach zustande, wenn erstens mindestens 55 % der EU-Staaten zustimmen und zusätzlich zweitens die Länder, die die Entscheidung herbeiführen möchten, mindestens 65 % der EU-Gesamtbevölkerung repräsentieren. Allerdings ist eine Übergangsfrist vorgesehen bis 2017. Bis dahin gelten Abstimmungsregeln, die noch den heutigen Regeln ähneln.
- Der Europäische Rat, das Gremium der Staats- und Regierungschefs, wählt einen Präsidenten für jeweils zweieinhalb Jahre. Er soll mehr Kontinuität in die EU-Politik bringen. Auch die gescheiterte Verfassung hätte diese Neuerung beinhaltet. Doch entgegen der Verfassung sieht der Vertrag von Lissabon vor, dass die turnusmäßige Ratspräsidentschaft eines Landes im Ministerrat, also dem Rat der Fachminister, trotzdem noch halbjährlich wechselt.
- Für die Außenpolitik wird ein “Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik” zuständig. Er koordiniert die EU-Außenpolitik, vertritt diese in der Welt und wird Vizepräsident der Europäischen Kommission. Dort fällt der Posten des Außenkommissars weg. Die EU-Staaten behalten jedoch nach wie vor wichtige außenpolitische Kompetenzen.
- Das Europäische Parlament soll künftig 751 Abgeordnete haben (nach der letzten Wahl im Juni 2009 hat es aktuell 736). Die Zahl der deutschen Abgeordneten sinkt von 99 auf 96. In letzter Minute hatte die italienische Regierung noch durchgesetzt, dass sie – genau wie Großbritannien – auf 73 Sitze kommt. Da dies im Gegensatz zum Vorschlag des Europäischen Parlaments stand, hat man zusätzlich vereinbart, dass der/die Präsident/in des Europäischen Parlaments auf sein/ihr Stimmrecht verzichten soll, um die vom Europäischen Parlament festgelegte Obergrenze von 750 stimmberechtigten EU-Parlamentarier/innen nicht zu überschreiten. Ob der Parlamentspräsident allerdings in Zukunft auf sein Stimmrecht verzichten wird, bleibt zweifelhaft.
- Die Europäische Kommission besteht von 2014 an nicht mehr aus einem Kommissar pro Mitgliedstaat. Die Zahl wird auf zwei Drittel der EU-Staaten gesenkt (bei aktuell 27 EU-Staaten wären das also 18). Die Kommissionsposten werden dann nach einem Rotationsverfahren verteilt. Allerdings erlaubt der Vertrag, dass diese Regelung vom Europäischen Rat ohne Vertragsänderung angepasst werden kann. – Der irischen Regierung könnte der Europäische Rat so zum Beispiel in der strittigen Frage der Anzahl der Kommissare entgegen kommen.
- Die nationalen Parlamente können Bedenken gegen geplante Gesetze erheben, falls sie aus ihrer Sicht dem Subsidiaritätsprinzip entgegen stehen.
- Die Austrittsmöglichkeit aus der EU wird geregelt.
- Die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Innere Sicherheit wird intensiviert. Bei Fragen, die der Ministerrat nur einstimmig beschließen konnte – vor allem bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, wird das Mitentscheidungsverfahren eingeführt und damit der Einfluss des Europäischen Parlaments gestärkt. Zugleich haben Großbritannien, Irland und Dänemark die Option, in diesen Feldern aus gemeinsamen Beschlüssen auszusteigen (Opt-Out-Möglichkeit).
- Die Charta der Grundrechte wird nicht Teil der EU-Grundlagenverträge, doch wird in den Verträgen auf sie hingewiesen. Die Charta erhält “dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie die Verträge”. Es wird zusätzlich schriftlich festgehalten, dass Großbritannien und Polen sie nicht anerkennen müssen.
- Es wird die Möglichkeit eines Volksbegehrens geschaffen. Die EU-Bürger/innen können die Europäische Kommission mit wenigstens einer Million Unterschriften zur Einleitung einer Gesetzesinitiative auffordern.
- Die Europäische Zentralbank wird – genau wie dies Europäische Kommission, Ministerrat und Europäisches Parlament jetzt schon sind – EU-„Organ“. Die EZB selbst befürchtet durch diese Klausel eine Beschränkung ihrer Unabhängigkeit.
- Das bislang in den EU-Grundlagenverträgen an prominenter Stelle genannte Ziel des „freien und unverfälschten Wettbewerbs“ wird etwas weniger oft genannt. Es bleibt unklar, welche tatsächlichen Auswirkungen dies haben wird.
- Das Europäische Parlament erfährt durch die Aufwertung seiner Kompetenzen in der Gesetzgebung (Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens), im Haushaltsverfahren und als Mitgestalter bei zukünftigen Änderungen der EU-Grundlagenverträge eine Stärkung.
Die oben genannten Neuerungen wurden zwar zwischen den EU-Staats- und Regierungschefs ausgehandelt, abschließend vereinbart und unterzeichnet, allerdings kann der Vertrag erst in Kraft treten, wenn alle 27 EU-Staaten ihn ratifizieren.
Der Prozess der Ratifikation richtete sich nach den jeweiligen Verfassungen der einzelnen EU-Staaten. Er lief in den EU-Mitgliedsländern daher sehr unterschiedlich ab. In manchen Staaten reichte eine Zustimmung des Parlaments (in Deutschland: Bundestag und Bundesrat, anschl. Unterzeichnung des deutschen Ratifizierungsgesetzes und Ausfertigung durch den Bundespräsidenten). Der Bundestag stimmte mit 514 Ja-Stimmen, 58 Neinstimmen und 1 Enthaltung dem Vertrag zu. Die Abstimmung im Bundesrat am 23.5.2008 verlief ebenfalls positiv (15 Ja-Stimmen und eine Enthaltung Berlins). Der Bundespräsident, Horst Köhler, hat – nachdem der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 30. Juni 2009 erfüllt hat – den Vertrag unterzeichnet, so dass in Deutschland alle Hürden genommen sind. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte entschieden, dass der Vertrag von Lissabon grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass aber in den deutschen Begleitgesetzen noch genauer die Mitspracherechte von Bundestag und Bundesrat geregelt werden müssen.
In Irland wurde der Vertrag in einem Referendum zunächst abgelehnt. Der negative Ausgang dieses Referendums am 12. Juni 2008 hat bewirkt, dass der Europäische Rat bei seinem Treffen am 18./19. Juni 2009 Klarstellungen verabschiedete, die einige der irischen Bedenken gegen den Vertrag entkräften sollten (bzgl. Neutralität Irlands und der Beibehaltung der Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen). Durch diese Klarstellungen ließ die irische Regierung am 2.10.2009 ein zweites Referendum abhalten, in dem sich das irische Volk für den Vertrag von Lissabon aussprach und die irische Präsidentin Mary McAleese die Ratifizierungsurkunde schließlich am 16.10.2009 unterzeichnete. Auch der polnische Präsident Lech Kaczinski hat nach längerem Zögern seine Unterschrift wenige Tage vor der irischen Präsidentin gegeben. In Tschechien unterzeichnete nach den positiven Voten des tschechischen Abgeordnetenhauses und des Senats (letzterer stimmte am 6.5.2009 dafür) auch Präsident Vaclav Klaus nach langem Zögern und nach dem Versprechen der anderen 26 Staats- und Regierungschefs, Tschechien bei der Frage der Gültigkeit der EU-Grundrechtecharta in Tschechien entgegen zu kommen am 3. November 2009 den Vertrag.
Da somit alle 27 EU-Staaten den Vertrag ratifiziert haben, tritt er zum 1.12.2009 in Kraft.
Weil das Europäische Parlament im Sommer 2009 noch nach altem Verfahren gewählt wurde, hat es derzeit 736 Parlamentarier. Nach den Vorgaben des Vertrags von Lissabon bekommen einige Länder aber mehr Abgeordnete als bisher, die aus diesen Ländern nachrücken. Lediglich Deutschland müsste laut Lissabon von seinen 99 Abgeordenten um 3 auf 96 reduzieren. Da einmal gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments aber ihr Mandat nicht entzogen werden kann, wird es ab 1.12.2009 bis zur nächsten Wahl des Europäischen Parlaments übergangsweise 754 Abgeordnete im Europäischen Parlament geben.
Weitere Informationen sind in folgender Publikation gesammelt:
Florian H. Setzen (Hrsg.), Der neue Vertrag für Europa – Änderungen der EU-Rechtsgrundlage durch den „Vertrag von Lissabon“ und Bewertung aus baden-württembergischer Sicht, Europapolitische Schriften des Europa Zentrums Baden-Württemberg – Bd. 1, Dezember 2007 – ISBN 978-3-9812037-0-7
